Wir transportieren Bodenaushub und Bauschutt zur Wiederverwertung
Heute sind es kurze Wege, die wir mit unserer Ladung fahren. Morgen kann das schon ganz anders aussehen.
Im August 2023 tritt ein neues Gesetz in Kraft, das uns zwingt, wertvolles Material weit entfernt zu beseitigen anstatt es ortsnah zu recyceln.
Heute schonen wir Umwelt & Geldbeutel
So oft wie möglich recyceln wir Bauschutt und Bodenaushub direkt auf der Baustelle. Die dabei hergestellten Baumaterialien werden dann am gleichen Ort wiedereingesetzt. Da dieser Idealfall nicht immer funktioniert, fahren wir heute möglichst kurze Wege, um Bauschutt und Bodenmaterial zur einer nahegelegenen Recyclinganlage zu fahren.
Das Material wird dort sortiert, zerkleinert und gesiebt und so zu einem Recyclingbaustoff aufbereitet. Nach erfolgreicher Überwachung und Zertifizierung entstehen Bauprodukte, die bei neuen Baumaßnahmen verwendet werden können.
Durch neue Gesetze droht Gefahr für die Umwelt von Morgen
Ausgerechnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz hat mit einem über 15 Jahre lang ausgearbeiteten Gesetzespacket, der sogenannten Mantelverordnung, ein Regelwerk geschaffen, das die Umweltbelastungen und die Kosten, gegenüber dem in Bayern seit mehr als 20 Jahren erfolgreich praktizierten Umgang mit Bauschutt und Bodenaushub, um ein Vielfaches erhöhen werden.
Die Mantelverordnung wurde von der Bundesregierung bereits im Juli 2021 beschlossen und tritt im August 2023 in Kraft. Die darin enthaltenen Einbaukriterien werden in Bayern dazu führen, dass deutlich weniger Material aufbereitet und wieder als Baumaterial verwendet werden kann. Dadurch werden wertvolle Stoffströme, die bei Baumaßnahmen anfallen, ab diesem Zeitpunkt mangels Einsatzmöglichkeit auf weit entfernte Deponien gefahren.
Der dadurch verursachte Fahrverkehr, sowie der dabei entstehende CO2 Ausstoß wurden in dem neuen Regelwerk nicht berücksichtigt. Um dem Ganzen noch die Krone aufzusetzen, werden die nach der neuen Verordnung aufbereiteten Materialien nach erfolgreicher Überwachung und Zertifizierung nicht als Produkte bezeichnet und behandelt, sondern bleiben weiter Abfall. Hier wird im Zuge einer deutschlandweiten Vereinheitlichung ein Status über Bord geworfen, den wir in Bayern schon seit vielen Jahren haben und erfolgreich für die Erhöhung der Recyclingquote und die Steigerung der Kreislaufwirtschaft nutzen!
DIE LÖSUNG - VERWERTEN STATT DEPONIEREN
Die Lösung ist so einfach wie einleuchtend: Bauschutt nicht mit überzogenen Einbaukriterien als Abfall einstufen, sondern mit den heute in Bayern geltenden vernünftigen Einbaukriterien zu dem zu machen, was es ist: Es ist der Rohstoff für den Baustoff von morgen!
Daher muss es das Ziel sein, möglichst viel wertvolles Material vor der Beseitigung auf einer Deponie zu bewahren und stattdessen das Material aktiv aufzubereiten und als Baustoff im Kreislauf zu halten!
Einen kleinen Hoffnungsschimmer für die Stärkung der Kreislaufwirtschaft gibt es aber: Eine von Bayern gestartete Initiative ist in der Plenarsitzung am 20. Mai 2022 vom Bundesrat positiv beschieden worden. Damit hat der Bundesrat die Bundesregierung aufgefordert, durch entsprechende Maßnahmen das volle Potential von Recyclingbaustoffen auszuschöpfen und ihren Einsatz zu stärken.
Entscheidend wird sein, dass das Material nicht mehr als „Abfall“ gilt, sobald das Recyclingmaterial hergestellt ist. Der daraus resultierende Recyclingbaustoff muss als Produkt vermarktet werden können.
Unter folgendem Link können Sie die Entschließung des Bundesrates vom 20.05.2022 im Original nachlesen: Entschließung des Bundesrates „Stärkung des Einsatzes von RCBaustoffen“ (pdf-Datei)
HÄUFIGE FRAGESTELLUNGEN ZUM THEMA
Die Mantelverordnung ist ein „Paket“ aus verschiedenen, in einem sachlichen
Zusammenhang stehenden Verordnungen, die neu geschaffen oder geändert werden.
Die Mantelverordnung beinhaltet vier Teile:
- Die Gewerbeabfallverordnung: Diese regelt dem Umgang mit Abfällen, die im Zuge von Baumaßnahmen anfallen (z.B. die Lagerung und Getrennthaltung auf der Baustelle).
- Die Ersatzbaustoffverordnung: Die EBV regelt bundeseinheitlich die Anforderungen an die Herstellung und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe.
- Die Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung: Diese enthält die Anforderungen für das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden, sowie die damit verbundenen Vorsorgewerte (In Bayern wird dieser Teil der Mantelverordnung nach jetzigem Sachstand nicht eingeführt, durch die sogenannte Öffnungsklausel werden die Regelungen des Verfülleitfadens beibehalten).
- Die Deponieverordnung: Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und die Nachsorge von Deponien, d.h. sie regelt wie eine Deponie zu betreiben und welche Materialien dort beseitigt werden dürfen.
Die Mantelverordnung soll bundeseinheitliche und rechtsverbindliche Anforderungen an den Schutz von Boden und Grundwasser festlegen und zugleich die Ziele der Kreislaufwirtschaft fördern und die Akzeptanz für den Einsatz von Ersatzbaustoffen verbessern.
- Die Herstellung und der Einsatz von RC-Materialien (Korngemischen und Gesteinskörnungen) zur Verwendung im Erd- und Straßenbau wird in Bayern seit vielen Jahren über den Recycling-Leitfaden geregelt und erfolgreich praktiziert. Die nach diesem Leitfaden hergestellten RC-Materialien verfügen über Produktstatus und können im Rahmen von einfachen und verständlichen Einbaukriterien
wiederverwendet werden. - Für Materialien, die aufgrund ihrer technischen Eigenschaften (zu geringe Tragfähigkeit, schlecht verdichtbar, zu geringe Durchlässigkeit, …) oder ihrer Einstufung bezüglich der Umweltrelevanz nicht für eine weitere Verwendung geeignet sind, können in Bayern im Rahmen des Verfüll-Leitfadens in vormaligen Sand-, Kies- oder Tongruben und Steinbrüchen unter definierten Rahmenbedingungen mit behördlicher Kontrolle ortsnah als Auffüllmaterial verwertet werden.
- Materialien, die für den Einsatz im Hochbau vorgesehen sind, werden nach der DIN EN 12620, DIN 4226-101 und DIN 4226-102 hergestellt und überwacht. Die in den Normen vorgegebenen Grenzwerte und Vorgaben sind deutschlandweit gleich.
Die Mantelverordnung betrifft vorrangig die Hersteller und Nutzer von RC-Baustoffen. Dies sind vor allem Rückbaufirmen, die das Ausgangsmaterial für das Recycling zur Verfügung stellen. Des Weiteren die Betreiber von mobilen und stationären Aufbereitungsanlagen, sowie Bauherren und Bauunternehmer, die Material entsorgen und wieder beziehen müssen. Auch die Betreiber von Verfüllungen und Deponiebetreiber sind von der Regelung betroffen.
Wie so oft ist der grundsätzliche Gedanke, der hinter der Mantelverordnung steckt nicht schlecht. Eine deutschlandweit einheitliche und rechtsverbindliche Regelung für den Umgang mit mineralischen Abfallstoffströmen ist ein guter Gedanke, allerdings lässt die Umsetzung sehr zu wünschen übrig. Durch den Versuch, alle von der Verordnung betroffenen Tätigkeiten bis ins letzte Detail vorzugeben und die Tatsache, dass regionale geologische Gegebenheiten und langjährige positive Erfahrungen mit bisher praktizierten Regelungen völlig unberücksichtigt geblieben sind, haben ein Verordnungsmonster ergeben, das an vielen Stellen mangelbehaftet ist.
- Nicht praktikabel
Der ausführliche Säulenversuch beim Eignungsnachweis, ohne den kein mineralischer Ersatzbaustoff zukünftig mehr eingebaut werden darf, erhöht die Prüfkosten und Laborzeiten in unzumutbarer Weise, ohne einen Mehrwert für den Boden- und Grundwasserschutz oder die Qualität der Ersatzbaustoffe selbst zu generieren. Erschwerend kommt hinzu, dass die Verordnungen derart sperrig und verschachtelt aufgebaut ist, dass ein Nicht-Jurist nach ein paar Seiten aufgibt. Um beispielsweise herauszufinden, wo man welches RC-Material einbauen darf, sind etliche Tabellen, Querverweise, Fußnoten und Paragraphen an unterschiedlichen Stellen der Verordnung quer zu lesen und miteinander in Verbindung zu bringen. Praxistauglichkeit sieht anders aus! - Kein Produktstatus für das Recycling-Material
In der Ersatzbaustoffverordnung (im Paket der Mantelverordnung), ist keine Festlegung zum Abfallende von mineralischen Ersatzbaustoffen enthalten, d.h. diese Materialien bleiben bis zum endgültigen Einbau auf einer Baustelle Abfall und verfügen über keinen Produktstatus. Dies ist ein deutlicher Rückschritt für Bayern und vier weitere Bundesländer, in denen Recyclingbaustoffe nach entsprechender Aufbereitung, Überwachung und Zertifizierung über Produktstatus verfügen. Um die Akzeptanz und den Einsatz von mineralischen Ersatzbaustoffen zu steigern und produktneutrale Ausschreibungen zu ermöglichen, ist dieser Status dringend erforderlich, den Abfall will niemand auf seiner Baustelle verwenden! - Unzureichende Anforderungstabellen
Der aktuell in Bayern gültige RC-Leitfaden legt für den Einbau von zertifizierten Recyclingbaustoffen Kriterien bezüglich der Materialqualität, der zulässigen Einbaumenge und dem Abstand zum Grundwasser fest. Anforderungen an die Beschaffenheit des Bodens/Untergrundes, der zwischen dem Grundwasser und dem eingebauten Recyclingmaterial liegt, gibt es nicht. In der beschlossenen und ab August 2023 geltenden Fassung der Ersatzbaustoffverordnung wird die Beschaffenheit dieser Zwischenschicht (grundwasserfreie Sickerstrecke) genau definiert. Allerdings wurden in den Anforderungstabellen der EBV die in weiten Teilen Bayerns vorherrschenden grobkörnigen Kiesböden ausgeschlossen, d.h. nach der EBV ist bei diesen Böden kein Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen mehr möglich!
Somit würde der Einbau von Recyclingbaustoffen nur noch nach der Erteilung einer Einzelfallgenehmigung oder dem Einbau einer zusätzlichen Sorptionsschicht aus geeignetem Material möglich sein (aufgrund unklarer oder fehlender Bewertungsgrundlagen würde dies auch keine Abhilfe schaffen)!
Dies wird die Einsatzmöglichkeiten von Recyclingbaustoffen drastisch reduzieren!
- Möglichst selektive Gewinnung der Materialien bereits am Ort der Entstehung.
Diese Art des Rückbaus und der Materialgewinnung ist in Bayern seit vielen Jahren Standard und ist die Basis für eine Umsetzung einer hohen Verwertungsquote und die Herstellung qualitativ hochwertiger Recyclingbaustoffe. - Einsatz von mobiler Aufbereitungstechnik zur Bearbeitung der gewonnenen Materialien direkt auf der Baustelle als Ergänzung zu den stationären Aufbereitsanlagen.
Die Aufbereitung am Entstehungsort ist eine sehr effektive und umweltfreundliche Vorgehensweise, da dadurch ein erheblicher Teil des Fahrverkehrs von und zur Baustelle wegfällt. Dies setzt allerdings das Vorhandensein ausreichend großer Aktionsflächen auf der Baustelle voraus. - Die Verwendung der aufbereiteten Rohstoffe als Baumaterial auf der Baustelle.
Sowohl bei der Aufbereitung vor Ort, als auch beim Recycling in einer nahegelegenen stationären Aufbereitungsanlage ist die Verwendung der Recyclingbaustoffe auf der Baustelle, auf der auch das Rohmaterial angefallen ist, der optimale Anwendungsfall.
Hierbei werden die Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 1:1 umgesetzt. - Der Einsatz innovativer Produkte mit moderner Produktionstechnik zur ortsunabhängigen Herstellung von Baumaterialien aus aufbereiteten Rohstoffen.
Mit wissenschaftlicher Begleitung durch Hochschulen und Universitäten können mit Unterstützung des bayrischen Bauministeriums auch neue, bisher noch nicht normativ erfasste Baumaterialien aus Recyclingbaustoffen, produziert, kontrolliert und zeitnah eingesetzt werden. - Die Mantelverordnung wurde am Schreibtisch entworfen und muss sich ab 2023 in der Praxis bewähren. Dies wird nach der Einführung zu zahlreichen Umsetzungsproblemen führen. Vom Verordnungsgeber ist eine sogenannte Evaluierungsphase (Phase I endet 2025, Phase II endet 2027) geplant, d.h. nach zwei Jahren mit der Mantelverordnung wird eine Zwischenbilanz gezogen und der Nachbesserungsbedarf festgestellt. Daher ist es besonders wichtig, alle in der Praxis auftretenden Probleme zu dokumentieren und an die politischen Vertreter und betroffenen Verbände weiterzugeben. So kann eine sinnvolle Annäherung der theoretischen Vorgaben an die praktischen Gegebenheiten erreicht werden.
- Die Betreiber von Aufbereitungsanlagen sind an die Auflagen der BImschV gebunden, die für diese Anlagen im Zuge der Genehmigung definiert wurden. Soll nun die Annahme- und Produktionskapazität dieser Anlagen erhöht werden, ist es notwendig die zulässigen Lager- und Durchsatzmengen der Anlagen anzupassen und gegebenenfalls neue und größere Maschinen einzusetzen. Dafür muss die bestehende Genehmigung erweitert oder geändert werden. Diese Verfahren haben sich bisher über viele Monate oder sogar Jahre erstreckt. In Anbetracht der kurzen Zeit bis zur Einführung der EBV ist daher eine beschleunigte Bearbeitung und Genehmigung dieser Vorhaben dringend erforderlich.
- Bei einer gewünschten Steigerung der Aufbereitungsmenge an Bauschutt werden speziell in den Ballungsgebieten zusätzliche ortsnahe Flächen benötigt, auf denen die Aufbereitung der mineralischen Ersatzbaustoffen mit so wenig Fahrverkehr wie möglich durchgeführt werden kann. Hierfür müssen Standorte zur Verfügung gestellt werden, die für die Lagerung und Aufbereitung der im Baubetrieb anfallenden mineralischen Stoffströme genutzt werden können. Damit wird der Fahrverkehr reduziert und die regionale Verfügbarkeit der Recyclingbaustoffe erhöht. Denn nur wenn diese Baustoffe dauerhaft ortsnah zur Verfügung stehen, werden sie nachgefragt und eingesetzt.
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Verwerten statt Deponieren
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